Allgemeine Geschäftsbedingungen
Stand 01.10.2009
createyourtemplate bietet Leistungen ausschließlich gegenüber Unternehmern und nicht gegenüber Verbrauchern an.
1. Zusammenarbeit
Hat sich der Kunde verpflichtet, im Rahmen der Vertragsdurchführung eigene Materialien zur Verfügung zu stellen, so versichert er, dass diese frei von Rechten Dritter sind. Der Vertragspartner hat Änderungen, welche die Geschäftsführungsbefugnisse ihrer Mitarbeiter betrifft, ohne schuldhaftes Zögern createyourtemplate anzuzeigen.
2. Termine
Die Vertragsparteien werden Termine möglichst schriftlich festlegen. Entstehen Terminverzögerungen durch höhere Gewalt oder das Verschulden des Vertragspartners, so ist createyourtemplate eine angemessene Nachfrist zur Vertragserfüllung zuzugestehen.
3. Änderungen des Vertragsumfanges
Änderungen des Vertragsumfanges sind schriftlich anzuzeigen. Der dadurch entstehende Mehraufwand ist sowohl in gütlicher wie auch in zeitlicher Hinsicht bei der Vertragserfüllung zu berücksichtigen. Insbesondere bei nicht unerheblichen Änderungen ist in die schriftliche Vertragsänderung die Verschiebung eines verbindlichen Termins i.S.d. Nummer 2 dieser AGB`s aufzunehmen. Geschieht dies nicht, gilt ein Termin als nicht vereinbart.
4. Überlassene Unterlagen
An allen im Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Vertragspartner überlassenen Arbeitsdateien wie .psd, etc. behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Vertragspartner unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Wenn ein Vertragsverhältnis nicht zustande kommt oder endet, sind createyourtemplate diese Unterlagen unverzüglich zurückzusenden, soweit die Vertragspartei kein berechtigtes Interesse an diesen Unterlagen geltend machen kann.
5. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte
Dem Vertragspartner steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist er nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
6. Eigentumsvorbehalt, Nutzungsrechte und Verlinkung
(1) Der Liefergegenstand bleibt Eigentum des Auftragnehmers bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Auftraggeber aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche.
(2) Dem Auftraggeber ist es nur nach Absprache mit dem Auftragnehmer gestattet, den Liefergegenstand zu verarbeiten oder mit anderen Gegenständen zu vermischen oder zu verbinden. Die Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung (im Folgenden zusammen: „Verarbeitung“ und im Hinblick auf den Liefergegenstand: „verarbeitet“) erfolgt für den Auftragnehmer; der aus einer Verarbeitung entstehende Gegenstand wird als „Neuware“ bezeichnet. Der Auftraggeber verwahrt die Neuware für den Auftragnehmer mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.
(3) Bei Verarbeitung mit anderen, nicht dem Auftragnehmer gehörenden Gegenständen steht dem Auftragnehmer Miteigentum an der Neuware in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Wertes des verarbeiteten Liefergegenstandes zum Wert der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung ergibt. Sofern der Auftraggeber Alleineigentum an der Neuware erwirbt, sind sich Auftragnehmer und Auftraggeber darüber einig, dass der Auftraggeber dem Auftragnehmer Miteigentum an der Neuware im Verhältnis des Wertes des verarbeiteten Liefergegenstandes zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung einräumt.
(4) Für den Fall der Veräußerung des Liefergegenstandes oder der Neuware tritt der Auftraggeber hiermit seinen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber an den Auftragnehmer ab, ohne dass es noch weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt einschließlich etwaiger Saldoforderungen. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem vom Auftragnehmer in Rechnung gestellten Preis des Liefergegenstandes entspricht. Der dem Auftragnehmer abgetretene Forderungsanteil ist vorrangig zu befriedigen.
(5) Bis auf Widerruf ist der Auftraggeber zur Einziehung der in diesem § 4 (Eigentumsvorbehalt) abgetretenen Forderungen befugt. Der Auftraggeber wird auf die abgetretenen Forderungen geleistete Zahlungen bis zur Höhe der gesicherten Forderung unverzüglich an den Auftragnehmer weiterleiten. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Auftraggebers, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Einziehungsbefugnis des Auftraggebers zu widerrufen. Außerdem kann der Auftragnehmer nach vorheriger Androhung unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offen legen, die abgetretenen Forderungen verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Auftraggeber gegenüber dem Kunden verlangen.
(6) Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen den Kunden erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
(7) Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Auftraggeber eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt. Die Weiterveräußerung ist nur Wiederverkäufern im ordentlichen Geschäftsgang und nur unter den Bedingungen gestattet, dass die Zahlung des Gegenwertes des Liefergegenstandes an den Auftraggeber erfolgt. Der Auftraggeber hat mit dem Abnehmer auch zu vereinbaren, dass erst mit dieser Zahlung der Abnehmer Eigentum erwirbt. Bei Pfändungen, Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich zu benachrichtigen.
(8) Soweit der realisierbare Wert aller Sicherungsrechte, die dem Auftragnehmer zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10% übersteigt, wird der Auftragnehmer auf Wunsch des Auftraggebers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben. Dem Auftragnehmer steht die Wahl bei der Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungsrechten zu.
(9) Bei Pflichtverletzungen des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug oder unberechtigter Abnahmeverweigerung von individuell erstellten Layouts, ist der Auftragnehmer auch ohne Fristsetzung berechtigt, die Herausgabe des Liefergegenstandes bzw. der Neuware zu verlangen und/oder die vertraglich vereinbarten (Teil-)Zahlungen einzufordern und/oder vom Vertrag zurückzutreten; der Auftraggeber ist zur Herausgabe verpflichtet. Im Herausgabeverlangen des Liefergegenstandes/der Neuware liegt keine Rücktrittserklärung des Auftragnehmers, es sei denn, dies wird ausdrücklich erklärt.
(10) Der Vertragspartner erklärt sich damit einverstanden, den Hinweis ‚powered by createyourtemplate‘ mit der ggfs. dazugehörigen Verlinkung auf die Homepage (www.createyourtemplate.com) oder auf die eBay mich-Seite (http://members.ebay.de/ws/eBayISAPI.dll?ViewUserPage&userid=createyourtemplate) von createyourtemplate GmbH & Co. KG zu Vertriebszwecken in seinem Shop und Template Design anzeigen zu lassen. Bei Verzicht auf den Hinweis berechnen wir in der Regel einen 30%igen Preisaufschlag auf den ursprünglichen Auftragswert, der auch im nachhinein bei unerlaubter Entfernung des Hinweises geltend gemacht werden kann.
7. Vergütung
(1) Die Vergütung von createyourtemplate erfolgt grundsätzlich nach Zeitaufwand, der projektabhängig in Rechnung gestellt wird. Maßgeblich für die Vergütung des Zeitaufwandes sind die jeweils gültigen Vergütungssätze von createyourtemplate, soweit nicht etwas Abweichendes vereinbart ist. createyourtemplate ist berechtigt, die den Vereinbarungen zugrundeliegenden Vergütungssätze nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) zu ändern oder zu ergänzen. Von createyourtemplate erstellte Kostenvoranschläge oder Budgetplanungen sind unverbindlich.
(2) Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist die Vergütung sofort nach Rechnungsstellung fällig. Verzugszinsen werden in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Alle vertraglich vereinbarten Vergütungen verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer.
8. Haftung & Schadensersatzansprüche
(1) Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Lieferung/ Leistung – gleich aus welchem Rechtsgrund – beträgt ein Jahr. Dies gilt jedoch nicht in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB (Rechtsmängel bei unbeweglichen Sachen), § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke, Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch des Unternehmers) oder § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke oder Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht). Die im vorstehenden Satz 2 genannten Fristen unterliegen einer Verjährungsfrist von drei Jahren. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.
(2) Die Verjährungsfristen nach Abs. 1 gelten auch für sämtliche Schadensersatzansprüche gegen den Auftragnehmer, die mit dem Mangel im Zusammenhang stehen – unabhängig von der Rechtsgrundlage des Anspruchs. Soweit Schadensersatzansprüche jeder Art gegen den Auftragnehmer bestehen, die mit einem Mangel nicht im Zusammenhang stehen, gilt für sie die Verjährungsfrist des Abs. 1 Satz 1.
(3) Die Verjährungsfristen nach Abs. 1 und Abs. 2 gelten mit folgender Maßgabe:
1. a) Die Verjährungsfristen gelten generell nicht im Falle des Vorsatzes oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder soweit der Verkäufer eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen hat.
2. b) Die Verjährungsfristen gelten für Schadensersatzansprüche zudem nicht in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Freiheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, bei einer grob fahrlässigen
Pflichtverletzung oder bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
(4) Die Verjährungsfrist beginnt bei allen Ansprüchen mit der Ablieferung, bei Werkleistungen mit der Abnahme.
(5) Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
(6) Bei Gewährleistungsansprüchen von Unternehmern leistet der Auftragnehmer für Mängel der Ware zunächst nach eigener Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
(7) Der Auftragnehmer ist im Rahmen der Nacherfüllung in keinem Fall zur Neulieferung bzw. -herstellung verpflichtet. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so steht dem Auftraggeber das Recht zu, zu mindern oder – wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist – nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten. Die Anwendung des § 478 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch des Unternehmers) bleibt unberührt. Unberührt bleibt auch das Recht des Auftraggebers, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und dieser Bedingungen Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Will der Auftraggeber Schadensersatz statt der Leistung verlangen oder Selbstvornahme durchführen, so ist insoweit ein Fehlschlagen der Nachbesserung erst nach dem erfolglosen zweiten Versuch gegeben. Die gesetzlichen Fälle der Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben im Übrigen unberührt.
(8) Die Artikelbeschreibung ist als reine Leistungsbeschreibung anzusehen, keinesfalls als Garantie für die Beschaffenheit der Artikel. Garantieerklärungen Dritter, beispielsweise Herstellergarantien, bleiben hiervon unberührt.
(9) Keine Gewährleistung besteht im Fall von Schäden, die durch eine unsachgemäße Verwendung oder Behandlung des Artikels entstanden sind. Gleiches gilt für einen sog. „gewollten Verschleiß“.
(10) Der Kunde ist nicht berechtigt, einen vorliegenden Mangel unmittelbar selbst zu beseitigen oder durch Dritte beseitigen zu lassen (Selbstvornahme); etwaig dafür angefallene Aufwendungen werden nicht erstattet.
(11) Unternehmer müssen offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Empfang der Ware schriftlich unter den obig aufgeführten Kontaktdaten anzeigen; ansonsten ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Es genügt zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Mangelanzeige. Den Unternehmer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
(12) Soweit in dieser Bestimmung von Schadensersatzansprüchen gesprochen wird, werden auch Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen erfasst. Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt.
9. Haftung
(1) Nach den gesetzlichen Bestimmungen haftet der Anbieter uneingeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von ihm, seiner gesetzlichen Vertreter oder seinen Erfüllungsgehilfen beruhen sowie für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung sowie Arglist von ihm, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Darüber hinaus haftet der Anbieter uneingeschränkt für Schäden, die von der Haftung nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften, wie etwa dem Produkthaftungsgesetz, umfasst werden.
(2) Für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, haftet der Anbieter, soweit die Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalspflichten); dabei beschränkt sich die Haftung jedoch auf den vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden.
(3) Bei einfach oder leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten haftet der Anbieter gegenüber Verbrauchern; dabei beschränkt sich die Haftung jedoch auf den vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden.
(4) Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen; dies gilt unter anderem auch für deliktische Ansprüche. Soweit die Haftung vorstehend ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von Angestellten, Arbeitnehmern, Mitarbeitern und Erfüllungsgehilfen.
10. Rechte der eingelieferten Vorlagen, Verarbeitung, etc.
(1) Der Auftraggeber überträgt dem Auftragnehmer das uneingeschränkte und ausschließliche Nutzungsrecht an den von ihm im Rahmen der Beauftragung eingelieferten Vorlagen. Der Auftraggeber versichert, dass ihm sämtliche Nutzungsrechte an den verwendeten Materialien zustehen.
(2) Kosten, die dadurch verursacht werden, dass der Auftraggeber falsche Materialien oder Vorlagen anliefert oder übersendet, sind vom Auftraggeber zu tragen. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer insoweit von jeglichen Ansprüchen und Rechten Dritter frei.
(3) Sollte bei der Herstellung des Werkes ein Restmaterial von der durch den Auftraggeber eingelieferten Ware nach Fertigstellung des Auftrages übrig bleiben, so informiert der Auftragnehmer den Auftraggeber über dieses Material. Auf Wunsch des Kunden erfolgt der kostenpflichtige Rückversand zu Lasten des Auftraggebers. Der Auftragnehmer ist 30 Tage nach Übersendung der vorstehenden Information berechtigt, das Restmaterial auf Kosten des Auftraggebers vernichten zu lassen.
11. Geheimhaltung
Beide Vertragsparteien sind zur Geheimhaltung aller bei der Zusammenarbeit bekannt gewordenen Geschäftsvorfälle verpflichtet. Dies gilt auch für hinzugezogene Dritte. Die Geheimhaltungspflicht besteht auch über die Dauer der Zusammenarbeit hinaus, soweit die Geschäftsvorfälle nicht zwischenzeitlich allgemein bekannt geworden sind. Jegliche öffentliche Äußerung, welche das Vertragsverhältnis oder den Vertragspartner betreffen – ob mündlich oder schriftlich – werden dem Vertragspartner vorher zur Bestätigung vorgelegt.
12. Sonstiges
(1) Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(2) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand und für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz, sofern sich nichts anderes ergibt.
(3) Stehen berechtigte Interessen des Vertragspartners nicht entgegen, kann dieser zu Referenzzwecken auf der Website von createyourtemplate aufgeführt werden. Weiterhin erklärt der Vertragspartner sein Einverständnis dafür, dass die erbrachte Leistung im Rahmen des Vertrauensverhältnisses der Parteien zu Demonstrationszwecken verwendet werden darf.
(4) Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners werden nicht Gegenstand dieses Vertrages.
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